Zeit für richtige Beratung.

Aktuelles

Wichtige Informationen | ausgewählt von Dr. Wolfram Hardt-Stremayr

 

Thema: Gefälschte Nachricht des Finanzministeriums im Umlauf

Quelle: Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 01.03.2023

 

 

Aktuell wird eine Nachricht per SMS und WhatsApp verbreitet, die als Absender „FINANZAMT“ aufweist. In dieser Nachricht werden die Empfänger beschuldigt, offene Forderungen nicht beglichen zu haben und sie werden aufgefordert, sofort eine Zahlung zu leisten, um so ein angebliches Pfändungsverfahren zu vermeiden. Diese Nachricht ist eine Fälschung! Öffnen Sie den mitgeschickten Zahlungslink nicht und löschen Sie die Nachricht.

 

Wir können zu Ihrer Sicherheit jederzeit aktuelle Abfragen Ihres Finanzamtskontos für Sie machen.

 

 

 

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel von 2022 auf 2023:

1) Wichtige Änderungen für das Jahr 2022

2) Wichtige Änderungen für das Jahr 2023

3) Erstellen des jährlichen Nullbelegs bei Registrierkassen und Jahresbelegprüfung

Zusammengestellt von Dr. Wolfram Hardt-Stremayr

 

 

 

1) Wichtige Änderungen für das Jahr 2022

• Der Einkommensteuersatz für die zweite Tarifstufe von € 18.000 bis € 31.000 wird von 35 % auf 32,5 % gesenkt. Durch die Erhöhung von Absetzbeträgen (Verkehrsabsetzbetrag sowie Zuschläge, Alleinverdiener/Erzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus bzw. des Kindermehrbetrages) kommt es zu einer weiteren Steuerersparnis.

 

• Der Gewinnfreibetrag wird bis zu dem Grundfreibetrag in Höhe von

€ 30.000 von 13 % auf 15 % erhöht; für höhere Gewinne sind Investitionen oder der Ankauf von speziellen Wertpapieren möglich.

 

• Die Möglichkeit der degressiven AfA wurde als Dauerrecht konzipiert und gilt seit dem Inkrafttreten mit 01.07.2020 zeitlich unbeschränkt weiter.

 

• Einführung einer Arbeitsplatzpauschale in Höhe von € 1.200 pro Jahr.

 

• Ab 01.03.2022 ist die Besteuerung von Kryptowährungen (analog zu den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen) eingeführt worden.

 

• Auszahlung einer zur Gänze steuer- und abgabenfreien Teuerungsprämie in Höhe von zumindest € 2.000 pro beschäftigten Dienstnehmer.

 

• Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer in Höhe von maximal € 3.000 jährlich; diese sind lohnsteuerbefreit, unterliegen jedoch den übrigen Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer, sowie Sozialversicherung). Es dürfen max. € 3.000,- Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden.

 

• Sonderausgaben für thermische Sanierung von Gebäuden und der klimafreundliche Ersatz fossiler Heizungssysteme sind wiederum im Bereich der Sonderausgaben abzugsfähig.

 

• Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab 2022 steuerfrei, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

 

• Ab Oktober 2021 werden GmbH-Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer lückenlos in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeitragsvorschreibungen einbezogen.

 

• Der Energiekostenzuschuss wurde vor allem für energieintensive Industriebetriebe eingeführt; eine Pauschallösung für kleinere Betriebe steht nach wie vor aus.

 

• Einführung eines Reparaturbonus (gilt bis 31.12.2023).

 

 

2) Wichtige Änderungen für das Jahr 2023

 

• Der Einkommensteuersatz für die zweite Tarifstufe von € 18.000 bis € 31.000 wird von 32,5 % auf 30 %, die dritte Tarifstufe von € 31.000 bis € 60.000 wird von 42 % auf

41 % gesenkt.

 

• Einführung des 10 %-igen Investitionsfreibetrages für Investitionen (Erhöhung um weitere 5 % für Investitionen im Bereich der Ökologisierung). Dieser Investitionsfreibetrag wurde nach über 20 Jahren wieder eingeführt ermöglicht eine zusätzliche Betriebsaufgabe in Höhe von 10 % bzw. 15 %.

 

• Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird auf € 1.000 angehoben.

 

• Der Körperschaftsteuersatz für Gewinne von Körperschaften wird auf 24 % gesenkt; ab dem Jahr 2024 beträgt der Steuersatz 23 %.

 

• Abgeltung der kalten Progression: die einzelnen Tarifstufen im Einkommen-steuergesetz (derzeit € 11.000, € 18.000, € 31.000, € 60.000, € 90.000, € 1 Mio) werden ab 2023 um 6,3 % (die ersten zwei Tarifstufen) und die Tarifstufen bis € 90.000 um 3,46 % erhöht.

 

• Die Absetzbeträge werden ebenfalls der Inflation angepasst (Alleinverdiener-und Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbeträge, Pensionisten-absetzbeträge, Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages etc.

 

• Reduktion des Dienstgeberbeitrages von 3,9 % (2022) auf 3,7 % (für die Jahre 2023 und 2024). Der Arbeitgeber muss zumindest einen Aktenvermerk dafür erstellen.

 

• Teuerungsprämie an Dienstnehmer in Höhe von zumindest € 2.000 gilt auch für das Jahr 2023.

 

 

3) Erstellen des jährlichen Nullbelegs bei Registrierkassen und Jahresbelegprüfung

 

Bitte vergessen Sie nicht, den alljährlichen Nullbeleg mit dem letzten Arbeitstag im Dezember zu erstellen.

 

Der ausgedruckte Jahresbeleg 2022 ist bis spätestens 15. Februar 2023 zu prüfen. Die Prüfung kann mit dem BMF Belegcheck-App zusammen mit Ihrem Finanzonline-Zugang oder von unserer Kanzlei durchgeführt werden. Wenn wir für Sie die Überprüfung vornehmen sollen, übermitteln Sie uns bitte den Jahresbeleg spätestens bis Ende Jänner 2023.

 

 

Thema: Energiekostenzuschuss

Quelle: aws Homepage

 

 

Der Gesetzgeber hat Ende September 2022 die Grundlagen für den Energiekostenzuschuss für Unternehmen beschlossen

 

Voraussetzungen für die Beantragung

 

 • Ausübung einer gewerblichen oder industriellen Tätigkeit;

 • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 700.000,- müssen durch Ihren Steuerberater nachweisen, dass sie energieintensiv sind (d.h. die Energiekosten müssen zumindest 3 % des Produktionswertes ausmachen);

 • Energiemehrkosten müssen mindestens ca. € 6.700,- betragen

 

Nicht beantragt werden können Energiekostenzuschüsse von:

 • Freiberuflern (beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Notare etc.)

 • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen

 • Privatpersonen

 • Vermietung und Verpachtung

 

 

Eckpunkte der Förderung

• Förderfähiger Zeitraum: 01.02. bis 30.09.2022; Vergleichszeitraum: 01.02. bis 30.09.2021;

• Förderung: Energiemehrkosten werden mit 30 % der Preisdifferenz gefördert, wenn der Zuschuss mindestens € 2.000,- beträgt.

 

 

Ablauf der Antragstellung

 

• Die Förderung ist grundsätzlich über den aws-Fördermanager abzuwickeln.

 

• Ergänzend soll es ein Pauschalförderungsmodell für kleinere Unternehmen geben. Diesfalls ist eine Voranmeldung über den aws-Fördermanager nicht erforderlich.

 

• Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des austria wirtschaftsservice aws – Energiekostenzuschuss (Energiekostenzuschuss, Energieförderung, Strompreis, Antiteuerungspaket, Benzinkosten, Erdgas, Förderung - Austria Wirtschaftsservice (aws.at).

 

• Wenn wir Sie bei der Förderabwicklung unterstützen sollen, nehmen Sie bitte mit unserer Kanzlei Kontakt auf!

Weiters bitten wir Sie um frühzeitige Kontaktaufnahme, wenn Sie einen zugewiesenen Antragszeitraum erhalten haben und Sie einen Nachweis vom Steuerberater zur Energieintensität benötigen!

 

Für Rückfragen steht Ihnen Ihre Sachbearbeiterin gerne zur Verfügung.

 

Steuerfreie Teuerungsprämie

Quelle: BMD Clientsinfo 21.07.2022

 

Im Teuerungsentlastungspaket hat der Gesetzgeber die steuerfreie Teuerungsprämie geschaffen.

 

Arbeitgeber können in den Jahren 2022 und 2023 jeweils eine Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 für jeden Dienstnehmer auszahlen, für die keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) zu entrichten sind.

 

Der volle Betrag von € 3.000 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn davon zumindest € 1.000 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z1 bis 7 EStG ausbezahlt werden. Dies umfasst im Rahmen von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegte Zulagen.

 

Zahlungen im Rahmen der mit der ökosozialen Steuerreform eingeführten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (ebenfalls bis zu € 3.000) sind einzurechnen. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligung kann jedoch rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

 

 

 

 

Thema: Ökosoziale Steuerreform

Quelle: Finanzministerium 9.11.2021

 

 

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die Eckpunkte der geplanten ökosozialen Steuerreform veröffentlicht.

Die geplanten Änderungen betreffen:

 

• Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

(2. und 3. Stufe ab 7/2022 bzw. 7/2023)

 

• Senkung der Krankenversicherung

(um 1,7% bis Monatsbezug EUR 2.500 ab 7/2022)

 

• Mitarbeitererfolgsbeteiligung

(steuerfrei bis EUR 3.000 ab 2022)

 

• Erhöhung Familienbonus Plus ab 7/2022

von € 1.500 auf € 2.000 pro Kind

 

• Senkung der Körperschaftsteuer

(stufenweise auf 24% ab 2023 bzw. 23% ab 2024)

 

• Anhebung GWG-Grenze

(auf EUR 1.000 ab 2023)

 

• Investitionsfreibetrag

(erhöhter Freibetrag für ökologische Investitionen)

 

• Gewinnfreibetrag

(erhöhter Grundfreibetrag 15% ab 2022)

 

• CO²-Bepreisung und Kompensation

(Regionaler Klimabonus, von € 100 bis € 200 jährlich)

 

• Kryptowährungen

(Klarstellung über Besteuerung; ab 3/2022 Besteuerung wie Einkünfte aus Kapitalvermögen)

 

Der weitere Gesetzwerdungsprozess mit den Einzelheiten im Parlament (im Dezember 2021 geplant) ist abzuwarten.

 

 

 

Thema: Wichtige Werte in der Sozialversicherung für 2022

Quelle: ARD Nr. 6764

 

 

1. Höchstbeitragsgrundlage für laufende Bezüge, monatlich

     bis 31. 12. 2021: € 5.550,-

     ab 1. 1. 2022: € 5.670,-

 

2. Geringfügigkeitsgrenze für laufende Bezüge, monatlich

     bis 31. 12. 2021: € 475,86

     ab 1. 1. 2022: € 485,85

 

3. Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DGA), monatlich

     bis 31. 12. 2021: € 713,79

     ab 1. 1. 2022: € 728,77